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   OLG Schleswig, 15.05.2009 - 16 Sch 1/09   

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https://dejure.org/2009,28863
OLG Schleswig, 15.05.2009 - 16 Sch 1/09 (https://dejure.org/2009,28863)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.05.2009 - 16 Sch 1/09 (https://dejure.org/2009,28863)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - 16 Sch 1/09 (https://dejure.org/2009,28863)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2010, 276
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.2007 - III ZB 95/06

    Berücksichtigung von Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.05.2009 - 16 Sch 1/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Vollstreckbarerklärungsverfahren erhoben werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte, § 767 Abs. 2 ZPO (BGH NJW-RR 2008, 659 ; BGH NJW 1990, 3210 ; BGH NJW 1961, 1627; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rn 12 ff.).
  • BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89

    Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Einwendungen gegen den Anspruch

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.05.2009 - 16 Sch 1/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Vollstreckbarerklärungsverfahren erhoben werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte, § 767 Abs. 2 ZPO (BGH NJW-RR 2008, 659 ; BGH NJW 1990, 3210 ; BGH NJW 1961, 1627; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rn 12 ff.).
  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 17/08

    Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen wesentliche

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.05.2009 - 16 Sch 1/09
    Die Entscheidung muss zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, d. h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen (BGH NJW 2009, 1215 ).
  • BGH, 17.04.2008 - III ZB 97/06

    Berücksichtigung von im Ausgangsverfahren geltend zu machenden Einwendungen im

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.05.2009 - 16 Sch 1/09
    Muss eine Partei keine Nachteile aus dem Schiedsspruch im Erlassstaat befürchten, etwa weil sie dort kein Vermögen hat, ist nicht ersichtlich, warum sie gehalten sein sollte, dort ein Kosten verursachendes Aufhebungsverfahren anzustrengen (BGH BGHReport 2008, 810).
  • OLG München, 27.06.2005 - 34 Sch 15/05

    Keine Aufrechnung mit einer der Schiedsvereinbarung unterliegenden Forderung im

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.05.2009 - 16 Sch 1/09
    Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können jedoch - jedenfalls dann, wenn der Aufrechnungsgegner sich auf die Schiedsgerichtsklausel beruft - nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die nicht ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegen (Schwab/Walter, aaO., Kap. 3 Rn 13; Musielak, ZPO , 5. Aufl., § 1060 Rn 12; BGH MDR 1963, 125; OLG München MDR 2005, 1244 ).
  • BGH, 06.04.1961 - VII ZR 7/60

    Nachprüfbarkeit eines gerichtlichen Urteils durch ein Schiedsgericht -

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.05.2009 - 16 Sch 1/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Vollstreckbarerklärungsverfahren erhoben werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte, § 767 Abs. 2 ZPO (BGH NJW-RR 2008, 659 ; BGH NJW 1990, 3210 ; BGH NJW 1961, 1627; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rn 12 ff.).
  • BGH, 25.02.2021 - I ZB 78/20

    Revision auf Geltendmachung des Rechtsfehlers der ungerechtfertigten

    Auch die Schiedsbefangenheit einer Aufrechnungsforderung ist vom staatlichen Gericht jedoch nur zu beachten, wenn die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei mit Blick auf die Aufrechnungsforderung die Schiedseinrede erhebt (vgl. BGH, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 12; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2010, 52, 56 [juris Rn. 40]; OLG Schleswig, SchiedsVZ 2010, 276, 277 [juris Rn. 25]; OLG München, Beschluss vom 30. November 2015 - 34 Sch 39/14, juris Rn. 27; OLG München, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 34 Sch 26/15, juris Rn. 27; OLG München, Beschluss vom 8. November 2016 - 34 Sch 11/15, BeckRS 2016, 20383 [unter II 3 b]; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 1060 Rn. 12; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 39. Edition [Stand 1. Dezember 2020], § 1060 Rn. 11; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1060 Rn. 35a; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 1060 Rn. 11).
  • BGH, 29.07.2009 - III ZB 48/09

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

    Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2009 - 16 Sch 1/09 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

    OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.05.2009 - 16 Sch 1/09 -.

  • BGH, 29.07.2010 - III ZB 48/09

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines

    Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2009 - 16 Sch 1/09 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  • OLG München, 30.11.2015 - 34 Sch 39/14

    Vollstreckbarerklärung eines zur Gewährung von Einsicht in einen Konzernabschluss

    Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können nachträglich entstandene Einwendungen gegen den Schiedsspruch allerdings dann keine Berücksichtigung finden, wenn die Einwendung selbst der Schiedsabrede unterliegt und die Schiedseinrede erhoben ist (BGH SchiedsVZ 2010, 330; 2010, 275; BGHZ 99, 143/147 ff.; Senat vom 1.2.2008, 34 Sch 18/07 = SchiedsVZ 2008, 151; OLG Schleswig SchiedsVZ 2010, 276; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 11 m. w. N.).
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